Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (PAB) einreichen

Dieser Nachweis ist für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen

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Um Ihre Arbeitsbemühungen einzureichen, laden Sie das von Ihnen ausgefüllte PAB-Formular mittels "Datei auswählen" hoch und senden Sie das eFormular anschliessend ab.
Merkblatt Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen

Mit diesem Formular dokumentieren Sie Ihre Bewerbungen (persönliche Arbeitsbemühungen) seit der Kündigung Ihrer letzten Arbeitsstelle.

  • Tragen Sie auf der Vorderseite vollständig und leserlich ihre persönlichen Arbeitsbemühungen ein und vermerken Sie Ihren Namen, Adresse und Telefonnummer. Unterschreiben Sie das Formular.
  • Die Anzahl (Quantität) der erforderlichen Arbeitsbemühungen legt Ihr/e Personalberater/in fest. In der Regel werden innerhalb einer Kontrollperiode (pro Monat) mindestens zehn Bewerbungen erwartet. Auch während eines Zwischenverdienstes muss die Vermittlungsfähigkeit gewähr-leistet sein und die Bemühungen um eine Dauerstelle (Voll- oder Teilzeitstelle) müssen fortgesetzt werden.
  • Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen (Qualität). In der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 28 Abs. 1 ALVV).
  • Bewerbungen allein in Form eines persönlichen Kontaktes mit personalverantwortlichen Personen (der Personalabteilung) gelten nicht als ordentliche Bewerbung und dürfen nicht angeführt werden. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Absprache mit Ihrem/r Personalberater/in möglich.
  • Bewerbungen allein in Form eines Telefonates gelten nicht als ordentliche Bewerbung und dürfen nicht angeführt werden.
  • Anmeldungen (Aufnahme in die Kundenkartei) bei privaten Stellenvermittlungen dürfen einmalig angeführt werden.
  • Wiederholte Bewerbungen auf ein und dieselbe Stelle innerhalb der gleichen Firma, dürfen frühestens nach Ablauf von vier Monaten erneut aufgeführt werden. Wird eine solche Bewerbung vor Ablauf von vier Monaten erneut aufgeführt, ist sie ungültig. Handelt es sich um eine andere Stelle mit gleicher Berufstätigkeit, so ist dies zu belegen (bspw. durch die Stellen-Referenznummer der Firma).
  • Stellenzuweisungen der Personalberater/innen zählen nicht als eigene Arbeitsbemühungen. Diese zählen nicht für die erforderliche Mindestanzahl, aber sind trotzdem anzuführen.
  • Schriftliche Unterlagen wie Kopien von Bewerbungsschreiben oder Absagebriefen oder E-Mails legen Sie auf Verlangen Ihrem/r Personalberater/in vor.
  • Arbeitgeber-Bestätigungen (bspw. Stempel) sind keine einzuholen.
  • Dieser Nachweis (Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“) ist für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen (Art. 28 Abs. 2 ALVV). Eine verspätete oder ausbleibende Abgabe kann eine Einstellung im Taggeldbezug nach sich ziehen.
 
Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Art. 20, Abs. 1 ALVG) verpflichten Stellensuchende, sich persönlich um Arbeit zu bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Wer dieser Verpflichtung nicht oder ungenügend nachkommt, muss mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechnen (Art 38 ALVG; Art. 45 ALVV).

  • Laut Art. 20 ALVG ist alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen. Die Pflicht, sich persönlich um Arbeit zu bemühen, gilt bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (z.Bsp. ab Kenntnis der Kündigung – während der Kündigungsfrist oder bei einem befristeten Arbeitsverhältnis zwei Monate vor dessen Ende).
  • Eine Arbeit ausserhalb des Wohnorts gilt als zumutbar, wenn der Versicherte täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Ein Arbeitsweg von zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg gilt als zumutbar.
  • Die Kriterien der Unzumutbarkeit einer Arbeit sind in Art. 19 ALVG festgehalten.
 
Auskunfts- und Meldepflicht

Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die ihre Anspruchsberechtigung beeinflussen können, sind unverzüglich zu melden.

Ihr eFormular wurde an den AMS FL versendet.

Sie erhalten eine Kopie des Dokumentes per E-Mail. Sollten Sie keine Benachrichtigung erhalten, wenden Sie sich bitte an das Office-Management des AMS FL unter der Telefonnummer 236 68 75.